FG Niedersachsen - Urteil vom 04.04.2000
1 K 125/99
Normen:
AO § 174 Abs. 3;

Ambros-Gesellschafter, Beteiligungsverluste

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.04.2000 - Aktenzeichen 1 K 125/99

DRsp Nr. 2000/7771

Ambros-Gesellschafter, Beteiligungsverluste

1. Die Änderung eines bereits bestandskräftigen Bescheides nach § 174 Abs. 3 AO kommt nicht in Betracht, wenn aus einem Sachverhalt falsche rechtliche Schlussfolgerungen gezogen werden. 2. § 174 Abs. 3 AO findet nur Anwendung, wenn ein Sachverhalt in der Annahme nicht berücksichtigt worden ist, dass er in einem anderen Bescheid zu berücksichtigen sei.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 3;

Tatbestand und Entscheidungsgründe

Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab und stellt fest, dass es der Begründung des Gerichtsbescheides vom 16. September 1999 folgt (§ 90 a Abs. 4 Finanzgerichtsordnung).