LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.01.2023
L 1 KR 188/20
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 124 Abs. 2; SGB V § 27 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3a; SGB V § 2 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 221 KR 2279/17

Ambulante Kataraktoperation mit Femtosekundenlaser als neue BehandlungsmethodePflicht der Krankenkasse zur Kostenübernahme bezüglich einer ambulanten KataraktoperationErforderlichkeit der Empfehlung einer Behandlungsmethode durch den GBASelbstbeschaffung durch den Patienten bezüglich einer neuen Behandlungsmethode

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2023 - Aktenzeichen L 1 KR 188/20

DRsp Nr. 2023/5602

Ambulante Kataraktoperation mit Femtosekundenlaser als neue Behandlungsmethode Pflicht der Krankenkasse zur Kostenübernahme bezüglich einer ambulanten Kataraktoperation Erforderlichkeit der Empfehlung einer Behandlungsmethode durch den GBA Selbstbeschaffung durch den Patienten bezüglich einer neuen Behandlungsmethode

Die ambulante Kataraktoperation unter Einsatz eines Femtosekundenlasers ist eine neue Behandlungsmethode i. S. d. § 135 ABs. 1 SGB V, die ohne Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden darf. Die fehlende Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses war im zweiten Quartal 2017 nicht wegen des Vorliegens eines Falles des sog. Systemversagens entbehrlich.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 124 Abs. 2; SGB V § 27 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3a; SGB V § 2 Abs. 1a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für den Einsatz eines Femtosekundenlasers bei einer Kataraktoperation.