1. Streitig ist die Anerkennung von Aufwendungen für eine Kinderkur als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitiahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben drei Kinder, die 1977 geborene A, den 1983 geborenen B und den 1985 geborenen C. Die Kläger führten mit ihren drei Kindern während der Schulferien vom 31. Juli bis 21. August 1992 im Nordseeheilbad X eine Kurmaßnahme durch. Hierfür machten sie in ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 1992 insgesamt Aufwendungen in Höhe von 4 367,76 DM als außergewöhnliche Belastung geltend:
Unterbringung in einer Ferienwohnung 1 050,00 DM
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