Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin in den Jahren 1991 bis 1993 Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit gemäß § 18 Einkommensteuergesetz - EStG - oder aber aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG erzielt hat mit der Folge, dass die Gewinne der Gewerbesteuer unterliegen.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine von zwei examinierten Krankenschwestern gegen Ende des Jahres 1990 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR -, deren Gesellschaftszweck die Erbringung von ambulanten Pflegedienstleistungen ist. Die Gesellschaft ermittelt ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und -ausgaben. Mit Wirkung zum 1. Februar 1991 erhielt die Klägerin ihre Kassenzulassung. Sie erbringt Leistungen der Grund- und Behandlungspflege, der hauswirtschaftlichen Verrichtung und der Haushaltshilfe.
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