1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren (5 K 1500/11), ob ein Veräußerungsverlust des Antragstellers nach § 17 des Einkommensteuergesetzes – EStG – in Höhe von 9.000 EUR im Streitjahr 2008 sowie die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung in Höhe von 12.175 EUR für das vermietete Objekt in G in beiden Streitjahren in den Einkommensteuerveranlagungen zu berücksichtigen sind.
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