FG München - Beschluss vom 12.07.2011
5 V 1501/11
Normen:
FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1 S. 2; AO § 88; AO § 90 Abs. 1 S. 2;

Amtsermittlung des FA, Ermittlungspflichten des Gerichts

FG München, Beschluss vom 12.07.2011 - Aktenzeichen 5 V 1501/11

DRsp Nr. 2012/2883

Amtsermittlung des FA, Ermittlungspflichten des Gerichts

1. Die Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ergeht wegen dessen Eilbedürftigkeit aufgrund des Prozessstoffs, der sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Akten der Finanzbehörde, und präsenten Beweismitteln ergibt. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das FG sind nicht erforderlich. 2. Das FA war wegen der fehlenden Angaben des Antragstellers nicht in die Lage versetzt, die „GmbH” bzgl. der ein Veräußerungsverlust geltend gemacht wurde, oder die Mutters des Klägers zu identifizieren, um dann selbst ohne Verletzung des Steuergeheimnisses beim für die „GmbH” oder für die Mutter des Klägers zuständigen FA Nachforschungen anzustellen.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1 S. 2; AO § 88; AO § 90 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren (5 K 1500/11), ob ein Veräußerungsverlust des Antragstellers nach § 17 des Einkommensteuergesetzes – EStG – in Höhe von 9.000 EUR im Streitjahr 2008 sowie die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung in Höhe von 12.175 EUR für das vermietete Objekt in G in beiden Streitjahren in den Einkommensteuerveranlagungen zu berücksichtigen sind.