OLG Celle - Urteil vom 23.08.2012
16 U 8/12
Normen:
AO § 88; AO § 91; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 20.12.2011

Amtshaftungsansprüche eines Steuerpflichtigen wegen eines rechtswidrigen Vorauszahlungsbescheides

OLG Celle, Urteil vom 23.08.2012 - Aktenzeichen 16 U 8/12

DRsp Nr. 2012/18424

Amtshaftungsansprüche eines Steuerpflichtigen wegen eines rechtswidrigen Vorauszahlungsbescheides

1. Hat das Finanzamt unter Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 88 AO) und zur Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 91 AO) einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid in erheblicher Höhe erlassen (hier: 39 Mio. EUR), so haftet es unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung für den entstandenen Schaden. 2. Dieser kann auch in den Kosten der Hinzuziehung eines Steuerberaters bestehen, der mit der Einlegung des Einspruchs gegen den Vorauszahlungsbescheid beauftragt war.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Dezember 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 60.450,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 67.148,84 € seit dem 12.02.2011 abzüglich am 15.02.2011 beglichener 6.698,51 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 76 % und das beklagte Land zu 24 %.