OLG Köln - Beschluss vom 22.04.2020
7 U 304/19
Normen:
BGB § 839 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 141/19

Amtshaftungsansprüche wegen unzutreffender Festsetzung der Umsatzsteuer

OLG Köln, Beschluss vom 22.04.2020 - Aktenzeichen 7 U 304/19

DRsp Nr. 2020/11914

Amtshaftungsansprüche wegen unzutreffender Festsetzung der Umsatzsteuer

1. Zum Umfang der Ermittlungspflicht der Finanzbehörden bei der Festsetzung von Umsatzsteuer2. Amtshaftungsansprüche bei Verletzung der Ermittlungspflicht, insbesondere Abgrenzung von Fehlern der Rechtsanwendung von Fehlern bei der Sachverhaltsermittlung

Es stellt sich als amtspflichtwidrig dar, wenn das Finanzamt eine Schadensersatzzahlung der Umsatzsteuer unterwirft, ohne zuvor den Sachverhalt zumindest durch Nachfrage bei dem Schuldner der Zahlung (hier: einer kommunalen Gebietskörperschaft) aufzuklären.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des beklagten Landes gegen das am 12.11.2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 141/19 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

Das beklage Land erhält Gelegenheit zur Stellungnahme - auch zu der Frage, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird - innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Berufung des beklagten Landes hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.