EuGH - Schlussantrag vom 06.06.2013
Rs. C-276/12
Normen:
EU-Grundrechtecharta Art. 41 Abs. 1; EU-Grundrechtecharta Art. 41 Abs. 2 Buchst. a; Richtlinie 799/1977/EWG vom 19.12.1977 Art. 1 Abs. 1; Richtlinie 799/1977/EWG vom 19.12.1977 Art. 1 Abs. 2;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Nejvy??í správní soud [Tschechische Republik],

Amtshilfe in Steuersachen zur Einkommensermittlung von Berufsfußballspielern; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des tschechischen Obersten Verwaltungsgerichts

EuGH, Schlussantrag vom 06.06.2013 - Aktenzeichen Rs. C-276/12

DRsp Nr. 2013/22593

Amtshilfe in Steuersachen zur Einkommensermittlung von Berufsfußballspielern; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des tschechischen Obersten Verwaltungsgerichts

Tenor:

1. Das Unionsrecht gibt einem Steuerpflichtigen jedenfalls dann nicht das Recht, über die Entscheidung seiner zuständigen Steuerverwaltung, gemäß Art. 2 der Amtshilferichtlinie 77/799 einen anderen Mitgliedstaat um Auskunft zu ersuchen, vorab informiert zu werden oder sich an der Formulierung des Auskunftsersuchens zu beteiligen, wenn das Ersuchen nur die Überprüfung eigener Angaben des Steuerpflichtigen betrifft. Das Unionsrecht hindert aber nicht die Gewährung entsprechender Rechte durch das nationale Recht.

2. Das Unionsrecht sieht weder eine Pflicht des ersuchten Mitgliedstaats vor, im Rahmen der Ermittlungen aufgrund eines Auskunftsersuchens gemäß Art. 2 der Amtshilferichtlinie 77/799 den Steuerpflichtigen über eine Zeugenvernehmung vorab zu informieren, noch hat er dem Steuerpflichtigen das Recht zu gewähren, an einer solchen Vernehmung teilzunehmen.

3. Der ersuchte Mitgliedstaat ist nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 der Amtshilferichtlinie 77/799 grundsätzlich verpflichtet, auch über die Ermittlungen zu informieren, die dem mitgeteilten Ergebnis zugrunde liegen.