Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
I.
Der Klägerin steht gegenüber dem beklagten Land aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu.
Die Beamten des Finanzamtes handeln bei der Verfolgung des Steueranspruches in Ausübung öffentlicher Gewalt. Ihre Pflicht, Veranlagung, Erhebung und Beitreibung unter den gesetzlichen Voraussetzungen und im Rahmen des gesetzlich Zulässigen vorzunehmen, obliegt ihnen gegenüber dem Steuerschuldner als Amtspflicht (vgl. Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 839 Rdnr. 512).
Die mit der Besteuerung der Klägerin und ihres Ehemannes befaßten Beamten haben diese Amtspflichten verletzt, denn die mangelnde Berücksichtigung der Abschreibung nach § 7 b EStG im Zusammenhang mit dem Erwerb des Hausgrundstückes A-Straße 85 in Emmerich war rechtswidrig.
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