OLG Köln - Beschluss vom 07.08.2019
18 Wx 17/19
Normen:
FamFG § 393 Abs. 3 S. 2; FamFG § 395 Abs. 3; GmbHG § 6 Abs. 2 Nr. 3b;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 HR B 22728

Amtsunfähigkeit für das Amt eines GmbH-Geschäftsführers nach einer Verteilung wegen Beihilfe zum BankrottKeine Differenzierung zwischen einer Verurteilung als Täter oder Teilnehmer im Wege der Gesetzesauslegung

OLG Köln, Beschluss vom 07.08.2019 - Aktenzeichen 18 Wx 17/19

DRsp Nr. 2020/2279

Amtsunfähigkeit für das Amt eines GmbH-Geschäftsführers nach einer Verteilung wegen Beihilfe zum Bankrott Keine Differenzierung zwischen einer Verurteilung als Täter oder Teilnehmer im Wege der Gesetzesauslegung

Auch die Verteilung wegen Beihilfe zum Bankrott führt zur Amtsunfähigkeit i. S. des § 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) GmbHG.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den am 14.06.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Bonn wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 393 Abs. 3 S. 2; FamFG § 395 Abs. 3; GmbHG § 6 Abs. 2 Nr. 3b;

Gründe

I.