Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Kläger im Jahre 1999 eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen ist.
Die Kläger sind Ehegatten, die bereits in den Vorjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Da sie ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999 nicht abgaben, schätzte das Finanzamt mit Bescheid vom 8. August 2001 die Besteuerungsgrundlagen. Nach Angaben der Kläger haben sie diesen Bescheid nicht erhalten. Er wurde daher vom Finanzamt als nicht wirksam bekannt gegeben behandelt und verwaltungsintern storniert.
Am 11. Januar 2002 ging die Einkommensteuererklärung 1999 beim Finanzamt ein. Darin gaben die Kläger neben den von ihnen erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit folgende weitere Einkünfte an:
Ehemann Ehefrau Gesamt
DM DM DM
Einkünfte aus Gewerbebetrieb + 707,-- + 707,--
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