FG Hessen - Urteil vom 17.06.2003
13 K 134/03
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ;

Amtsveranlagung; Antragveranlagung; Fristablauf; sachliche Prüfung - Amtsveranlagung, Antragveranlagung, Fristablauf, sachliche Prüfung

FG Hessen, Urteil vom 17.06.2003 - Aktenzeichen 13 K 134/03

DRsp Nr. 2004/4004

Amtsveranlagung; Antragveranlagung; Fristablauf; sachliche Prüfung - Amtsveranlagung, Antragveranlagung, Fristablauf, sachliche Prüfung

1. Bei einer Antragsveranlagungen i.S.d. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist dem Finanzamt auch nach Eintritt in die sachliche Prüfung der Steuererklärung nicht die Berufung auf den Fristablauf verwehrt.2. Die Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht zur Disposition des Finanzamts steht.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Kläger im Jahre 1999 eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen ist.

Die Kläger sind Ehegatten, die bereits in den Vorjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Da sie ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999 nicht abgaben, schätzte das Finanzamt mit Bescheid vom 8. August 2001 die Besteuerungsgrundlagen. Nach Angaben der Kläger haben sie diesen Bescheid nicht erhalten. Er wurde daher vom Finanzamt als nicht wirksam bekannt gegeben behandelt und verwaltungsintern storniert.

Am 11. Januar 2002 ging die Einkommensteuererklärung 1999 beim Finanzamt ein. Darin gaben die Kläger neben den von ihnen erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit folgende weitere Einkünfte an:

Ehemann Ehefrau Gesamt

DM DM DM

Einkünfte aus Gewerbebetrieb + 707,-- + 707,--