FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.05.2011
3 K 147/10
Normen:
EStG 2002 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 6; EStG 2002 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. a S. 1; EStG 2006 § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; EStG 2006 § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. b; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Fassung: 2003-12-29; EStG § 11 Abs. 1; EStG § 3 Nr. 62; EStG § 3 Nr. 63; DBA CHE 1992 Art. 11; DBA CHE 1992 Art. 15a Abs. 1 S. 1; EWGV 1408/71; EWGV 574/72; EGV 987/2009 Art. 96 Abs. 1 Buchst. b; Freizügigkeitsabkommen;

An Schweizer-Vorsorge-Stiftung auszahlter Reingewinnanteil eines Grenzgängers als Arbeitslohn an Vorsorge-Einrichtungen des neuen Schweizer Arbeitgebers überwiesene Austrittsleistungen kein Arbeitslohn Zinsanteil der Austrittsleistungen keine Kapitaleinkünfte und keine sonstigen Einkünfte Steuerfreiheit nur der im Obligatorium an Vorsorgeeinrichtungen geleisteten Arbeitgeberbeiträge Sonderausgabenabzug der Arbeitnehmer-Beiträge an Schweizer Vorsorgeeinrichtungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2011 - Aktenzeichen 3 K 147/10

DRsp Nr. 2011/19204

An Schweizer-Vorsorge-Stiftung auszahlter Reingewinnanteil eines Grenzgängers als Arbeitslohn an Vorsorge-Einrichtungen des neuen Schweizer Arbeitgebers überwiesene Austrittsleistungen kein Arbeitslohn Zinsanteil der Austrittsleistungen keine Kapitaleinkünfte und keine sonstigen Einkünfte Steuerfreiheit nur der im Obligatorium an Vorsorgeeinrichtungen geleisteten Arbeitgeberbeiträge Sonderausgabenabzug der Arbeitnehmer-Beiträge an Schweizer Vorsorgeeinrichtungen

1. Leistet der Schweizer Arbeitgeber eines Grenzgängers aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht aus dem Reingewinn Zahlungen an eine Stiftung, die einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Anspruch des Grenzgängers gegenüber der Stiftung bei Eintritt der Risiken Alter, Invalidität und Tod begründen, liegt – mangels Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 62 oder Nr. 63 EStG – im Inland steuerpflichtiger Arbeitslohn hinsichtlich des auf den Grenzgänger entfallenden Anteils gem. Art. 15a Abs. 1 S. 1 DBA-Schweiz 1992 i. V. m. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG vor. Ein Sonderausgabenabzug der ihrer Art nach als Beiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung anzusehenden Lohnzuwendungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG 2002 scheidet aus (Festhaltung an FG Baden-Württemberg v. 18.11.2010, 3 K 273/07).