Streitig ist, ob Einnahmen aus der Haltung von Pensionspferden im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) nach § 13 a Abs. 6 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) als sonstige Dienstleistungen zu erfassen sind oder mit dem Grundbetrag nach § 13 a Abs. 4 EStG abgegolten sind.
Der Kläger (Kl.) betreibt im Nebenerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb, der ab dem 01.04.1999 vom Vater des Kl. gepachtet worden ist. Auf dem Hof werden seitdem auch Pensionspferde gehalten.
Es wurden u. a. folgende Einnahmen aus LuF erklärt:
Wirtschaftjahr (Wj.) 1999/2000
7 Pferde á 250 DM/Monat
21.000 DM
./. 65 v. H. Pauschalbetriebsausgaben
13.650 DM
Gewinn
7.350 DM
Wj. 2000/2001
8 Pferde á 250 DM/Monat
24.000 DM
./. 65 v. H. Pauschalbetriebsausgaben
15.600 DM
Gewinn
8.400 DM
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