OLG Brandenburg - Urteil vom 12.07.2005
6 U 108/04
Normen:
UWG § 3 § 4 Nr. 11 § 8 Abs. 1 § 11 ; StBerG § 3 § 4 § 5 § 6 Nr. 3, Nr. 4 § 8 Abs. 4 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2006, 167
GRUR-RR 2008, 328
OLGReport-Brandenburg 2006, 69
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 20.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 86/03

Anbieten von Buchführung und Eintragung eines Buchführungsbüros in Gewerberegister als Wettbewerbsverstoß

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.07.2005 - Aktenzeichen 6 U 108/04

DRsp Nr. 2005/21179

Anbieten von "Buchführung" und Eintragung eines "Buchführungsbüros" in Gewerberegister als Wettbewerbsverstoß

1. Wer in den Gelben Seiten mit einer Leistung, die ihm nach dem Steuerberatungsgesetz verboten ist, wirbt und uneingeschränkt mit dem Begriff "Buchführung" die Übernahme von Buchführungsaufgaben anbietet, obwohl ihm dazu mangels Qualifikation die Berechtigung fehlt, täuscht über den zulässigen Inhalt seines Leistungsangebotes und handelt unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. 2. Eine Werbung und ein Anbieten von Leistungen unter dem Begriff "Buchführung" durch eine hierzu nicht berechtigte Person ist irreführend, da damit suggeriert wird, dass die komplette Palette an Pflichten der Buchführung in handels- und steuerrechtlicher Hinsicht abgedeckt werden kann. 3. Personen, die zu Dienstleistungen nach § 6 Nr. 4 StBerG befugt sind, dürfen sich als Buchhalter bezeichnen, müssen dabei aber die in der Werbung von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 im Einzelnen aufführen. Diese Personen dürfen nicht mit dem Begriff "Buchführung" werben (§§ 8 Abs. 4, 6 Nr. 3 und 4 StBerG). 4. Gleichermaßen wettbewerbswidrig handelt, wer sich ohne die erforderliche Qualifikation unter der Unternehmensbezeichnung "Buchführungsbüro" in das Gewerberegister eintragen lässt.

Normenkette:

UWG § 3 § 4 Nr. 11 § 8 Abs. 1 § 11 ;