BFH - Beschluss vom 09.02.2006
VI B 99/05
Normen:
FGO § 47 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1118
Vorinstanzen:
FG Münster - 10 K 656/05 E, Ki - 27.7.2005,

Anbringen einer Klage beim FA

BFH, Beschluss vom 09.02.2006 - Aktenzeichen VI B 99/05

DRsp Nr. 2006/10882

Anbringen einer Klage beim FA

1. Zum Begriff des Anbringens einer Klage i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO.2. Das Anbringen einer Klage ist als Prozesshandlung in gleicher Weise wie bürgerlich-rechtliche Willenserklärungen der Auslegung zugänglich.3. Der Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung gebietet Prozesserklärungen so auszulegen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der Recht verstandenen Interessenlage entspricht.4. Hat das FA etwaige Zweifel am Vorliegen einer Klage, ist es gehalten, diese durch Rückfrage auszuräumen.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Der Kläger rügt, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht ein Prozessurteil anstelle eines Sachurteils erlassen. Diese Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; vgl. hierzu auch Bundesfinanzhof --BFH--, Beschlüsse vom 30. Juli 2003 IV B 38/02, BFH/NV 2003, 1602; vom 10. Januar 2002 IV B 32/01, BFH/NV 2002, 927; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 78, 80; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § Tz. 88, jeweils m.w.N.) ist begründet.