Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Der Kläger rügt, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht ein Prozessurteil anstelle eines Sachurteils erlassen. Diese Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; vgl. hierzu auch Bundesfinanzhof --BFH--, Beschlüsse vom 30. Juli 2003 IV B 38/02, BFH/NV 2003, 1602; vom 10. Januar 2002 IV B 32/01, BFH/NV 2002, 927; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 78, 80; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § Tz. 88, jeweils m.w.N.) ist begründet.
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