Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Beteiligten streiten, ob die Grunderwerbsteuer im Streitfall nach § 8 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) oder nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2. 3. Alt. GrEStG zu bemessen ist.
Die Eigentümergemeinschaft A-Straße GdbR mbH (im Folgenden A-GbR genannt) hatte das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück in der A-Straße in D-Stadt zu Eigentum erworben. Am 30. Januar 2009 waren an der Gesellschaft u.a. der Kläger zu 3, die X GmbH, die Y GmbH, nicht jedoch die Kläger zu 1., 2., 4. und 5. beteiligt.
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