Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Grunderwerbsteuer im Streitfall nach § 8 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) oder nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2. 3. Alt. GrEStG zu bemessen ist.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts A (im Folgenden A-GbR genannt) hatte das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück in der A Straße zu Eigentum erworben. An der Gesellschaft waren u.a. der Kläger, die X GmbH, sowie die Y GmbH beteiligt.
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