FG Bremen - Urteil vom 24.01.2002
100088K 6
Normen:
AO (1977) § 164 Abs. 1 ; AO (1977) § 165 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 165 Abs. 1 S. 2 ; AO (1977) § 165 Abs. 2 ; FördG § 4 Abs. 1 S. 1 ; FördG § 4 Abs. 1 S. 2 ;

Anderweitige Ausübung des Wahlrechts zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 4 FördG nach formeller Bestandskraft des Bescheids; Umfang und Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks; Einkommensteuer 1996

FG Bremen, Urteil vom 24.01.2002 - Aktenzeichen 100088K 6

DRsp Nr. 2002/12088

Anderweitige Ausübung des Wahlrechts zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 4 FördG nach formeller Bestandskraft des Bescheids; Umfang und Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks; Einkommensteuer 1996

1. Wurde die Sonderabschreibung nach § 4 Fördergebietsgesetz in einem formell bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid bei den Vermietungseinkünften in der vom Steuerpflichtigen beantragten Höhe berücksichtigt, so darf dieser das Wahlrecht zur Verteilung der Sonderabschreibung auf das Jahr der Investition und die vier Folgejahre noch nachträglich anderweitig ausüben, wenn der Einkommensteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig hinsichtlich der Vermietungseinkünfte ergangen ist. 2. Zur Frage, ob ein hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorläufig ergangener, formell bestandskräftig gewordener Einkommensteuerbescheid später wegen Werbungskosten im Zusammenhang mit einem zweiten, dem FA bei Erlass des Bescheides noch nicht bekannten Vermietungsobjekt nach § 165 Abs. 2 AO 1977 geändert werden kann.

Normenkette:

AO (1977) § 164 Abs. 1 ; AO (1977) § 165 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 165 Abs. 1 S. 2 ; AO (1977) § 165 Abs. 2 ; FördG § 4 Abs. 1 S. 1 ; FördG § 4 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Mit ihrer Klage möchten die Kläger eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 1996 erreichen.