Die Klagen werden abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das beklagte FA hatte gegen den Kläger mit Bescheid vom 16. Dezember 1997 in einem an seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten gerichteten Bescheid wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 1996 folgende Zwangsgelder angedroht:
ESt 1996
100,- DM
USt 1996
230,- DM
GewSt 1996
100,- DM.
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