FG Bremen - Urteil vom 28.03.2000
299226K 2
Normen:
AO 1977 § 332 Abs. 3 S. 1; AO 1977 § 328 Abs. 1 S. 1; AO 1977 § 333;

Androhung und Festsetzung eines erneuten Zwangsgeldes wegen derselben Verpflichtung während des noch laufenden Rechtsbehelfsverfahrens

FG Bremen, Urteil vom 28.03.2000 - Aktenzeichen 299226K 2 - Aktenzeichen 299227K 2

DRsp Nr. 2009/24368

Androhung und Festsetzung eines erneuten Zwangsgeldes wegen derselben Verpflichtung während des noch laufenden Rechtsbehelfsverfahrens

Auch wenn das Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelverfahren betreffend die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen der Nichtabgabe der Steuererklärungen noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist das FA zu einer Androhung und Festsetzung eines weiteren (höheren) Zwangsgeldes wegen derselben Verpflichtung (Einreichung der Steuererklärungen) befugt. Das gilt jedenfalls dann, wenn das erste festgesetzte Zwangsgeld bereits eingezogen worden ist (hier: durch Umbuchung der Finanzkasse).

Die Klagen werden abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO 1977 § 332 Abs. 3 S. 1; AO 1977 § 328 Abs. 1 S. 1; AO 1977 § 333;

Tatbestand:

Das beklagte FA hatte gegen den Kläger mit Bescheid vom 16. Dezember 1997 in einem an seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten gerichteten Bescheid wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 1996 folgende Zwangsgelder angedroht:

ESt 1996

100,- DM

USt 1996

230,- DM

GewSt 1996

100,- DM.