FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 25.01.2001
1 K 245/98
Normen:
AO §§ 328 ff.; AO § 149 ;

Androhung von Zwangsmitteln bei Nichtabgabe der Steuererklärung

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 25.01.2001 - Aktenzeichen 1 K 245/98

DRsp Nr. 2001/7271

Androhung von Zwangsmitteln bei Nichtabgabe der Steuererklärung

Erwidert ein Steuerpflichtiger auf die Aufforderung des Finanzamts, eine Einkommensteuererklärung einzureichen lediglich, er besitze keine Vermögenswerte und sei stark verschuldet, so hindert dies das Finanzamt nicht daran, für den Fall der Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung Zwangsgelder anzudrohen und festzusetzen.

Normenkette:

AO §§ 328 ff.; AO § 149 ;

Tatbestand:

Der Kläger fordert die Aufhebung der Androhung bzw. der Festsetzung von Zwangsgeldern.

Nachdem der Kläger für die Streitjahre 1989 bis 1995 weder Einkommensteuer- noch Vermögensteuererklärungen beim beklagten Finanzamt eingereicht hatte, erließ dieses am 28. Oktober 1996 und 5. Februar 1997 gesonderte Bescheide, in denen es jeweils Zwangsgelder von 3.000 DM (bzgl. Einkommensteuer) bzw. 1.000 DM (bzgl. Vermögensteuer) für den Fall androhte, dass bis zu festgesetzten Terminen - 21. November 1996 bzgl. Einkommensteuer/ 3. März 1997 bzgl. Vermögensteuer - die ausstehenden Steuererklärungen nicht eingereicht würden (Rbh, Bl. 3-9; 45-46).