Der Kläger fordert die Aufhebung der Androhung bzw. der Festsetzung von Zwangsgeldern.
Nachdem der Kläger für die Streitjahre 1989 bis 1995 weder Einkommensteuer- noch Vermögensteuererklärungen beim beklagten Finanzamt eingereicht hatte, erließ dieses am 28. Oktober 1996 und 5. Februar 1997 gesonderte Bescheide, in denen es jeweils Zwangsgelder von 3.000 DM (bzgl. Einkommensteuer) bzw. 1.000 DM (bzgl. Vermögensteuer) für den Fall androhte, dass bis zu festgesetzten Terminen - 21. November 1996 bzgl. Einkommensteuer/ 3. März 1997 bzgl. Vermögensteuer - die ausstehenden Steuererklärungen nicht eingereicht würden (Rbh, Bl. 3-9; 45-46).
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