Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Zwangsgeldern.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das die Erstellung und den Vertrieb von Software, Hardware und Branchenkomplettlösungen sowie die Beratung von Unternehmen und die Durchführung von Schulungen im Finanzsektor zum Gegenstand hat.
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