FG Hessen - Urteil vom 15.01.2004
4 K 2398/03
Normen:
AO § 328 ; AO § 332 Abs. 1 ;

Androhung; Zwangsgeld; Fristverlängerung; Abgabe; Steuererklärung - Wirksamkeit der Zwangsgeldfestsetzung bei Verlängerung der Abgabefrist

FG Hessen, Urteil vom 15.01.2004 - Aktenzeichen 4 K 2398/03

DRsp Nr. 2005/666

Androhung; Zwangsgeld; Fristverlängerung; Abgabe; Steuererklärung - Wirksamkeit der Zwangsgeldfestsetzung bei Verlängerung der Abgabefrist

Die Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung nach Zwangsgeldandrohung bewirkt nicht gleichzeitig die Aufhebung der Zwangsgeldandrohung, selbst wenn die Frist über die in der Zwangsgeldandrohung gesetzten Frist hinaus verlängert wird.

Normenkette:

AO § 328 ; AO § 332 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Zwangsgeldern.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das die Erstellung und den Vertrieb von Software, Hardware und Branchenkomplettlösungen sowie die Beratung von Unternehmen und die Durchführung von Schulungen im Finanzsektor zum Gegenstand hat.