FG Münster - Urteil vom 16.02.2022
13 K 3811/19 E
Normen:
AO § 164 Abs. 1;

Anerkennung der aus der Reithalle entstandenen Verluste als steuerbare Einkünfte hinsichtlich Gewinnerzielungsabsicht als Tatbestandsmerkmal gewerblicher Tätigkeit

FG Münster, Urteil vom 16.02.2022 - Aktenzeichen 13 K 3811/19 E

DRsp Nr. 2022/4454

Anerkennung der aus der Reithalle entstandenen Verluste als steuerbare Einkünfte hinsichtlich Gewinnerzielungsabsicht als Tatbestandsmerkmal gewerblicher Tätigkeit

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht für den Betrieb einer Reithalle in den Streitjahren 2012 bis 2014.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus einem Gewerbebetrieb als Hufschmied und zudem im Jahr 2012 aus nichtselbständiger Arbeit. Die am 00.00.1960 geborene Klägerin erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Die gewerblichen Einkünfte der Klägerin resultierten aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Angestelltenverhältnis im Betrieb des Klägers.