I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 10. November 2015 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin ihres 1957 geborenen und 2015 verstorbenen Ehemannes, des Versicherten B. A., die Feststellung einer Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 4105 der Anlage 1 der
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