BGH - Beschluss vom 13.07.2017
V ZB 186/15
Normen:
ErbbauRG § 5 Abs. 1; ErbbauRG § 7 Abs. 1 S. 1; ErbbauRG § 7 Abs. 3; ZVG § 52;
Fundstellen:
DNotZ 2018, 58
FGPrax 2017, 283
JZ 2017, 771
JZ 2017, 775
MDR 2017, 1236
NJW-RR 2017, 1358
NZM 2018, 528
NotBZ 2018, 108
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, vom 11.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen II 1/13
OLG Hamburg, vom 20.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 70/13

Anerkennung der Erzielung eines wertgesicherten Erbbauzinses als ein mit der Bestellung eines Erbbaurechts verfolgten Zwecks; Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts; Übernahme der im Erbbaurechtsvertrag enthaltenen schuldrechtliche Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Anpassung des Erbbauzinses durch den Meistbietenden

BGH, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen V ZB 186/15

DRsp Nr. 2017/12467

Anerkennung der Erzielung eines wertgesicherten Erbbauzinses als ein mit der Bestellung eines Erbbaurechts verfolgten Zwecks; Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts; Übernahme der im Erbbaurechtsvertrag enthaltenen schuldrechtliche Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Anpassung des Erbbauzinses durch den Meistbietenden

a) Ein mit der Bestellung eines Erbbaurechts verfolgter Zweck im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG kann auch die Erzielung eines wertgesicherten Erbbauzinses sein.b) Ist bei der Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts der Meistbietende nicht bereit, die im Erbbaurechtsvertrag enthaltene schuldrechtliche Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Anpassung des Erbbauzinses zu übernehmen, kann der Grundstückseigentümer seine Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags verweigern, wenn die Zwangsversteigerung nicht zum Erlöschen einer Erbbauzinsreallast geführt hat (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987 - V ZB 10/86, BGHZ 100, 107).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 2. Zivilsenat - vom 20. November 2015 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 60.800 €.

Normenkette:

ErbbauRG § 5 Abs. 1; ErbbauRG § 7 Abs. 1 S. 1; ErbbauRG § 7 Abs. 3; ZVG § 52;

Gründe

I.