FG Münster - Urteil vom 22.02.2017
7 K 860/14 F
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2017, 727

Anerkennung der Verluste aus Vermietung und Verpachtung in zutreffender Höhe

FG Münster, Urteil vom 22.02.2017 - Aktenzeichen 7 K 860/14 F

DRsp Nr. 2017/4373

Anerkennung der Verluste aus Vermietung und Verpachtung in zutreffender Höhe

Tenor

Der Bescheid für 2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 23.10.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.02.2014 wird dahingehend geändert, dass insgesamt ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 3.995,38 € festgestellt wird, wobei auf den Beigeladenen zu 1. ein Verlust in Höhe von 1.500 € und auf den Beigeladenen zu 2. ein Verlust in Höhe 2.495,38 € entfällt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 85% und der Beklagte zu 15%. Die Kosten der Beigeladenen tragen diese selbst.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Verluste der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung in zutreffender Höhe anerkannt hat.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, war im Streitjahr 2010 Eigentümerin des Hauses A-Straße 111 in C-Stadt. Gesellschafter der Klägerin waren der Beigeladene zu 1. und der Beigeladene zu 2. zu jeweils 50%. Die beiden Beigeladenen sind weder verwandt noch verschwägert, sondern stehen (nur) in geschäftlichen Beziehungen.