BFH - Urteil vom 01.09.2009
VIII R 78/06
Normen:
AO § 162 Abs. 1 S. 1; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 2; BGB § 123; BGB § 124 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 30.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2674/03

Anerkennung des Rechtsinstituts der tatsächlichen Verständigung; Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Regelungen zur Störung der Geschäftsgrundlage auf die tatsächliche Verständigung im Steuerverfahren

BFH, Urteil vom 01.09.2009 - Aktenzeichen VIII R 78/06

DRsp Nr. 2010/2174

Anerkennung des Rechtsinstituts der "tatsächlichen Verständigung"; Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Regelungen zur Störung der Geschäftsgrundlage auf die tatsächliche Verständigung im Steuerverfahren

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1 S. 1; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 2; BGB § 123; BGB § 124 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist selbständiger ... .

Während einer bei ihm durchgeführten Außenprüfung schlug sein Steuerberater bei einer Zwischenbesprechung eine tatsächliche Verständigung hinsichtlich ungeklärter Geldzugänge vor. Am 17. September 2002 unterzeichneten der Kläger und der Steuerberater sodann im Rahmen der Schlussbesprechung ein "Protokoll über eine Verhandlung zur Vereinfachung und Beschleunigung des Besteuerungsverfahrens (tatsächliche Verständigung)", in dem es u.a. heißt: "Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung bzw. -vereinfachung und zur Herstellung des Rechtsfriedens wird deshalb verbindlich vereinbart, hinsichtlich der o.a. strittigen Punkte bei der Besteuerung folgenden Sachverhalt zu Grunde zu legen ...", gefolgt von dort aufgeführten Nettogewinnzuschlägen von 78.000 DM für 1998, 55.000 DM für 1999 und 45.000 DM für 2000.