FG Hessen - Urteil vom 18.05.2010
8 K 3137/06
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; EG-Vertrag Art. 43; EG-Vertrag Art. 48; AEUV Art. 49; AEUV Art. 54;
Fundstellen:
IStR 2010, 776

Anerkennung einer grenzüberschreitenden gewerbesteuerlichen Organschaft; Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot; Gewerbesteuerliche Organschaft; Wirtschaftliche Eingliederung; Holdinggesellschaft; Geschäftsleitung; Diskriminierungsverbot; Ausländischer Organträger; Rechtsschutzbedürfnis

FG Hessen, Urteil vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 8 K 3137/06

DRsp Nr. 2010/15428

Anerkennung einer grenzüberschreitenden gewerbesteuerlichen Organschaft; Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot; Gewerbesteuerliche Organschaft; Wirtschaftliche Eingliederung; Holdinggesellschaft; Geschäftsleitung; Diskriminierungsverbot; Ausländischer Organträger; Rechtsschutzbedürfnis

1. Die Klage einer Organgesellschaft gegen den ihr gegenüber ergangenen Gewerbesteuermessbescheid ist zulässig, auch wenn dieser auf Null lautet. 2. Die wirtschaftliche Eingliederung einer Organgesellschaft gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG i.V.m. § 14 Nr. 2 KStG setzt voraus, dass das herrschende Unternehmen (Organträger) eigene gewerbliche Zwecke verfolgt, denen sich das beherrschte Unternehmen im Sinne einer Zweckabhängigkeit unterordnet. 3. Eine eigene gewerbliche Tätigkeit der Organträgergesellschaft kann auch darin bestehen, dass sie als sog. geschäftsleitende Holding die einheitliche Leitung über mehrere Organgesellschaften ausgeübt und diese damit zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenfasst. Dabei muss anhand äußerer Merkmale erkennbar sein, dass die Konzernleitung durch die Obergesellschaft selbst ausgeübt wird.