LG Mannheim, vom 29.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 113/19
OLG Karlsruhe, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 83/20
Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat getroffenen gerichtlichen Entscheidung zur Errichtung eines schifffahrtsrechtlichen Haftungsbeschränkungsfonds in den anderen Mitgliedstaaten; Prozessuale Wirkungen einer anzuerkennenden Entscheidung; Vertragswidrige Errichtung eines schifffahrtsrechtlichen Haftungsbeschränkungsfonds in einem anderen Mitgliedstaat durch den Scädiger
BGH, Urteil vom 24.03.2022 - Aktenzeichen I ZR 52/21
DRsp Nr. 2022/11657
Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat getroffenen gerichtlichen Entscheidung zur Errichtung eines schifffahrtsrechtlichen Haftungsbeschränkungsfonds in den anderen Mitgliedstaaten; Prozessuale Wirkungen einer anzuerkennenden Entscheidung; Vertragswidrige Errichtung eines schifffahrtsrechtlichen Haftungsbeschränkungsfonds in einem anderen Mitgliedstaat durch den Scädiger
a) Das Verfahren vor dem Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zur Errichtung eines schifffahrtsrechtlichen Haftungsbeschränkungsfonds mit dem Ziel, die Haftung des Schädigers zu beschränken, und die Leistungsklage des Geschädigten gegen den Schädiger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union betreffen nicht denselben Streitgegenstand. Das später angerufene Gericht muss deshalb das Verfahren nicht gemäß Art. 29 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO aussetzen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - C-39/02, IPRax 2006, 262 - Mærsk Olie & Gas).b) Die in einem Mitgliedstaat getroffene gerichtliche Entscheidung zur Errichtung eines schifffahrtsrechtlichen Haftungsbeschränkungsfonds ist eine nach Art. 36 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO in den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennende Entscheidung (Anschluss an EuGH, IPRax 2006, 262 - Mærsk Olie & Gas).
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