Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.12.2019 – 9 K 1171/19 K wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten, ob der zwischen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und der Beigeladenen geschlossene Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (EAV) im Streitjahr (2017) zur Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft führt.
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