FG Münster - Urteil vom 19.09.2022
11 K 2928/19 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 4;

Anerkennung einer nachträglichen Entgeltzahlung für einen Schuldbeitritt und dessen steuerrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit als Betriebsausgaben

FG Münster, Urteil vom 19.09.2022 - Aktenzeichen 11 K 2928/19 F

DRsp Nr. 2022/15526

Anerkennung einer nachträglichen Entgeltzahlung für einen Schuldbeitritt und dessen steuerrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit als Betriebsausgaben

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 09.09.2015, geändert durch Bescheid vom 05.01.2018, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.09.2019 wird dahingehend geändert, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von 368.779,60 EUR bei der Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und bei der Verteilung der Einkünfte nach Quote entsprechend berücksichtigt werden.

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes vom 18.09.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.09.2019 wird dahingehend geändert, dass ein vortragsfähiger Gewerbeverlust in Höhe von 2.575.436,40 EUR festgestellt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4;

Tatbestand