I.
Der Erinnerungsführer begehrte im Klageverfahren die Anerkennung seiner Pilotenausbildung als Werbungskosten. Um dies zu erreichen, begehrte er die Veranlagung zur Einkommensteuer 2010 und 2011, was der Erinnerungsgegner ablehnte. Die Klage wurde mit Urteil vom 17. Juni 2021 abgewiesen. Der Kostenbeamte legte beim Kostenansatz gemäß § 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) einen Streitwert von ... Euro zugrunde. Mit Schriftsatz vom 18. August 2021 legte der Erinnerungsführer hiergegen Erinnerung ein und führte aus, dass der Streitwert lediglich mit dem Mindestwert zu berechnen sei. Die Einkommensteuern hätten 0 Euro betragen und er, der Erinnerungsführer, hätte nur geringe Lohnsteuern erstattet bekommen können. Der Kostenbeamte hat nicht abgeholfen.
II.
1. Die Erinnerung ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen. Der dem Kostenansatz zugrundeliegende Streitwert ist mit ... € zutreffend berechnet.
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