Die Klägerin wehrt sich gegen die teilweise Rückforderung von Ausfuhrerstattung.
Mit am 19.1.2000 angenommener Ausfuhranmeldung führte die Klägerin 19.928,60 kg Fleisch von Hausschweinen, gefroren, halbe Tierkörper nach Russland aus.
Mit Bescheid vom 22.2.2000 bewilligte der Beklagte der Klägerin Ausfuhrerstattung in Höhe von umgerechnet 7.971,44 EUR unter dem Vorbehalt, dass der Anspruch auf die festgesetzte Ausfuhrerstattung entsteht und form- und fristgerecht nachgewiesen wird.
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