LSG Hessen - Urteil vom 30.06.2020
L 3 U 105/16 ZVW
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 3; SGB IV § 4; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 06.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 112/10

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in Vietnam in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit im Wege der Ausstrahlung

LSG Hessen, Urteil vom 30.06.2020 - Aktenzeichen L 3 U 105/16 ZVW

DRsp Nr. 2020/12195

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in Vietnam in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit im Wege der Ausstrahlung

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 6. Mai 2011 sowie der Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2010 aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 16. November 2009 ein Arbeitsunfall ist.

II. Die Beklagte erstattet dem Kläger die außergerichtlichen Kosten aller Instanzen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 3; SGB IV § 4; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines am 10. November 2009 in Vietnam erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall.

Der 1982 geborene Kläger ist seit 2008 Tierpfleger im Zoo C-Stadt. Seit Juli 2010 liegt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor. Im gesamten Kalenderjahr 2009 war er in Vietnam im D. (D.), E. Nationalpark, tätig. Dort erlitt er während einer Exkursion zum Auffinden geeigneter Futterpflanzen für laubfressende Affen am 10. November 2009 einen schweren Unfall, als er auf Grund eines Steinschlages zwischen einem Stein und einem Baum eingeklemmt wurde und ihm in dessen Folge das linke Bein zu 1/3 amputiert werden musste.