FG München - Urteil vom 25.10.2005
6 K 5409/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ;

Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses mit nahen Angehörigen

FG München, Urteil vom 25.10.2005 - Aktenzeichen 6 K 5409/04

DRsp Nr. 2006/1212

Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses mit nahen Angehörigen

Ein Arbeitsverhältnis zwischen nahen Angehörigen über die Erbringung von Reinigungsleistungen kann auch dann anzuerkennen sein, wenn zwar die Höhe des Entgelts genau festgelegt ist, nicht jedoch die Zahl der zu erbringenden Arbeitsstunden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger (Kl) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kl ist Inhaber eines Sportgeschäftes, die Klin ist bei ihrem Ehemann beschäftigt. Im Jahre 2003 wurde bei ihm eine Außenprüfung durchgeführt. Dabei beanstandete der Prüfer des Beklagten (des Finanzamts -FA-) u.a. ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kl und der Mutter der Klin (Frau X). Diese führte im Ladengeschäft Reinigungsarbeiten durch. Der Prüfer stellte fest, dass der Kl an seine Mutter Arbeitslohn gezahlt hatte, und zwar in den Jahren 2000 und 2001 in Höhe von 600 DM monatlich (= 7.200 DM jährlich), im Jahre 2002 in Höhe von 300 Euro monatlich (= 3.600 Euro jährlich). Der Prüfer ließ die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zu, ebenso wenig Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge von 1.584 DM (2000 und 2001) und 792 Euro (2002).