FG Saarland - Urteil vom 26.03.2003
1 K 187/01
Normen:
EStG § 4 ;

Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses; Einkommensteuer 1998

FG Saarland, Urteil vom 26.03.2003 - Aktenzeichen 1 K 187/01

DRsp Nr. 2003/8495

Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses; Einkommensteuer 1998

Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis, bei dem schon aufgrund der Struktur des Betriebes (nebenberuflicher Versicherungsvertreter mit geringen Einnahmen) der Anfall von Arbeiten für den Arbeitnehmer-Ehegatten schwer nachvollziehbar ist, ist steuerlich jedenfalls dann nicht anzuer-kennen, wenn die "Lohn-Zahlungen" sehr unregelmäßig erfolgen.

Normenkette:

EStG § 4 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einer Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Arbeitsverwaltung. Daneben ist er als Vertrauensmann für eine Versicherungsgesellschaft selbständig tätig.

Die Einkommensteuererklärung der Kläger für das Streitjahr 1998 enthielt die Angabe, dass der Kläger aus seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter einen Verlust von 2.339 DM erzielt habe. Hierbei machte der Kläger Zahlungen an die Klägerin für "Arbeitszimmerreinigung... Telefon- und gelegentlichen Botendienst" i.H. von 630 DM als Betriebsausgaben geltend.