Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einer Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Arbeitsverwaltung. Daneben ist er als Vertrauensmann für eine Versicherungsgesellschaft selbständig tätig.
Die Einkommensteuererklärung der Kläger für das Streitjahr 1998 enthielt die Angabe, dass der Kläger aus seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter einen Verlust von 2.339 DM erzielt habe. Hierbei machte der Kläger Zahlungen an die Klägerin für "Arbeitszimmerreinigung... Telefon- und gelegentlichen Botendienst" i.H. von 630 DM als Betriebsausgaben geltend.
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