FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.07.2000
2 K 10/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ;

Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses bei unregelmäßigen Gehaltszahlungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2000 - Aktenzeichen 2 K 10/98

DRsp Nr. 2001/1287

Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses bei unregelmäßigen Gehaltszahlungen

1. Wird bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis das Gehalt später als vereinbart ausgezahlt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob die Zahlungen Betriebsausgaben sind (vgl. BFH-Urteil vom 26.6.1996 - X R 155/94, BFH/NV 1997, 182). 2. Erfolgen die Gehaltszahlungen stets unregelmäßig (bis zu ca. 3,5 Monaten über einen hier strittigen Zeitraum von drei Jahren), ist weder ein Darlehen noch eine Stundung konkludent vereinbart und erhalten die übrigen Arbeitnehmer ihre Lohnzahlungen pünktlich, hält das Ehegatten-Arbeitsverhältnis einem Fremdvergleich nicht stand. Die Aufwendungen für den Arbeitslohn des Ehegatten sowie die Sozialversicherungsabgaben können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses.

Der Kläger betreibt seit dem Jahr 1984 den Gastho... eine Speise- und Schankwirtschaft, die im Jahr 1993 zu einem Hotelbetrieb erweitert wurde. Seine Ehefrau ist in dem Einzelunternehmen des Klägers seit vielen Jahren als Köchin beschäftigt. Das Ehegattenarbeitsverhältnis wurde bei der Besteuerung anerkannt