Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2000, beim Finanzgericht am selben Tage eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben. Die Klageschrift enthielt lediglich die Bezeichnung der angefochtenen Bescheide sowie der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2000 ist der Kläger nach § 65 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO - aufgefordert worden, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Er wurde u. a. darauf hingewiesen, dass die bloße Bezeichnung des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf noch zu abzugebende Steuererklärungen nicht zur Benennung des Klagebegehrens ausreicht. Ihm wurde unter Vornahme einer entsprechenden Belehrung eine Ausschlussfrist bis zum 20. Februar 2000 gesetzt.
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