FG Saarland - Zwischenurteil vom 14.06.2000
1 K 13/00
Normen:
FGO § 56 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 961

Anerkennung eines elektronisch geführten Postausgangsbuchs zur Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsantrags

FG Saarland, Zwischenurteil vom 14.06.2000 - Aktenzeichen 1 K 13/00

DRsp Nr. 2001/2507

Anerkennung eines elektronisch geführten Postausgangsbuchs zur Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsantrags

Zur für einen Wiedereinsetzungsantrag nötigen Glaubhaftmachung, dass ein beim Empfänger nicht angekommener fristwahrender Schriftsatz rechtzeitig abgeschickt worden ist, sind auch in elekronischer Form geführte Postausgangsbücher oder ähnliche elektronisch geführte Medien geeignet, wenn sich die Postausgänge dadurch zwingend und schlüssig nachvollziehen lassen und diese Medien durch ein spezielles Programm gegen spätere "Korrekturen" gesichert sind.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2000, beim Finanzgericht am selben Tage eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben. Die Klageschrift enthielt lediglich die Bezeichnung der angefochtenen Bescheide sowie der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung.

Mit Verfügung vom 17. Januar 2000 ist der Kläger nach § 65 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO - aufgefordert worden, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Er wurde u. a. darauf hingewiesen, dass die bloße Bezeichnung des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf noch zu abzugebende Steuererklärungen nicht zur Benennung des Klagebegehrens ausreicht. Ihm wurde unter Vornahme einer entsprechenden Belehrung eine Ausschlussfrist bis zum 20. Februar 2000 gesetzt.