FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.02.2002
2 K 235/00
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 667

Anerkennung eines elektronischen Fahrtenbuchs; Einkommensteuer 1996 und 1997

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2002 - Aktenzeichen 2 K 235/00

DRsp Nr. 2002/5234

Anerkennung eines elektronischen Fahrtenbuchs; Einkommensteuer 1996 und 1997

1. Ein elektronisches Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsgemäß geführt i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, wenn nachträgliche Veränderungen der Aufzeichnungen technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden (Anschluss an BMF-Schreiben vom 12. Mai 1997 -Randnummer 16-, BStBl I 1997 S. 562). 2. Ist das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß, ist ein Nachweis der privaten Nutzung durch dieses Fahrtenbuch i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ausgeschlossen. Es ist nicht mehr zu prüfen, ob das Ergebnis dieses Fahrtenbuchs inhaltlich richtig sein könnte.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der geldwerte Vorteil für die Benutzung eines Pkw nach der sogenannten 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu bemessen ist.

Der Kläger war in den Streitjahren 1996 und 1997 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Zum Betriebsvermögen der GmbH gehörte bis November 1997 und für die Zeit danach jeweils ein Pkw. Diese Fahrzeuge benutzte der Kläger nicht nur für Dienstfahrten, sondern auch für Privatfahrten, wozu er nach § 4 Abs. 2 des Anstellungsvertrags berechtigt war.