Streitig ist, ob der geldwerte Vorteil für die Benutzung eines Pkw nach der sogenannten 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu bemessen ist.
Der Kläger war in den Streitjahren 1996 und 1997 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Zum Betriebsvermögen der GmbH gehörte bis November 1997 und für die Zeit danach jeweils ein Pkw. Diese Fahrzeuge benutzte der Kläger nicht nur für Dienstfahrten, sondern auch für Privatfahrten, wozu er nach § 4 Abs. 2 des Anstellungsvertrags berechtigt war.
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