LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.01.2023
L 15 U 440/20
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 24.08.2020

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen UnfallversicherungVersicherungsschutz bei der Teilnahme an einer betrieblichen GemeinschaftsveranstaltungSturz auf der Eisfläche beim Eisstockschießen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.01.2023 - Aktenzeichen L 15 U 440/20

DRsp Nr. 2023/14657

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherungsschutz bei der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung Sturz auf der Eisfläche beim Eisstockschießen

Bei der freiwilligen und vom Unternehmen nicht abverlangten Teilnahme an einer sogenannten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung kann eine Zurechnung zur versicherten Tätigkeit in Betracht kommen, wenn der Beschäftigte wegen seiner Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers durch seine freiwillige, aber vom Unternehmer erbetene Teilnahme das erklärte Unternehmensinteresse unterstützt, durch die Gemeinschaftsveranstaltung den Zusammenhalt in der Belegschaft zu fördern – hier im Falle der Teilnahme an einer betrieblichen Veranstaltung des Eisstockschießens.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24.08.2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalles.