FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.04.2010
12 K 12047/09
Normen:
EStG 2002 § 8 Abs. 2 S. 3; EStG 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3; EStG 2002 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AuA 2010, 667
EFG 2010, 1306

Anerkennung eines Fahrtenbuchs bei Kombination von handschriftlich geführtem Fahrtenbuch und nachträglich erstelltem Computerausdruck

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.04.2010 - Aktenzeichen 12 K 12047/09

DRsp Nr. 2010/11708

Anerkennung eines Fahrtenbuchs bei Kombination von handschriftlich geführtem Fahrtenbuch und nachträglich erstelltem Computerausdruck

Wird für ein handschriftlich, zeitnah und geschlossen geführtes Fahrtenbuch nachträglich unter Ergänzung einzelner Angaben ein Computerausdruck gefertigt, ohne dass Manipulationsmöglichkeiten hinsichtlich der gefahrenen Kilometer bzw. maßgebliche Einschränkungen bei der Überprüfbarkeit der Angaben bestehen, ist das Fahrtenbuch geeignet, den privaten Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs anders als nach der 1 %-Methode zu ermitteln.

Der Feststellungsbescheid vom 21. November 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05. Februar 2009 wird dahingehend geändert, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht nach der 1 %-Methode, sondern nach den tatsächlich entstandenen Kosten unter Zugrundelegung des Anteils privater Fahrten ermittelt wird. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnungen unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.