FG München - Urteil vom 13.07.2000
10 K 4502/97
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1185
ZfIR 2001, 322

Anerkennung eines Mietvertrages zwischen Angehörigen bei Stundung des Mietzinses

FG München, Urteil vom 13.07.2000 - Aktenzeichen 10 K 4502/97

DRsp Nr. 2001/2083

Anerkennung eines Mietvertrages zwischen Angehörigen bei Stundung des Mietzinses

Die steuerliche Anerkennung eines Mietvertrages unter Angehörigen --hier: Ehegatten-- ist wegen fehlender Fremdüblichkeit zu versagen, wenn dieser die Klausel enthält, dass die gesamte Miete über einen Zeitraum von fünf Jahren zinslos und ohne die Vereinbarung von Sicherheiten gestundet wird.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger sind Ehegatten, die in den Streitjahren 1989 und 1990 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin war als Hebamme selbständig tätig. Der Kläger betrieb eine Abrechnungszentrale für Hebammen. Streitig ist, ob ein zwischen den Klägern vereinbarter Mietvertrag steuerrechtlich anzuerkennen ist.