LSG Hessen - Urteil vom 30.08.2022
L 3 U 211/19
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 140 Abs. 2; SGB I § 30 Abs. 1; SGB IV § 3 Nr. 1; SGB IV § 4 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 611a; BGB § 612 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2; DTSVA Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 162/15

Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an eine Einbeziehung in den Schutzbereich im Wege der Entsendung - hier in die Türkei

LSG Hessen, Urteil vom 30.08.2022 - Aktenzeichen L 3 U 211/19

DRsp Nr. 2023/3604

Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an eine Einbeziehung in den Schutzbereich im Wege der Entsendung – hier in die Türkei

1. Die Entsendung muss im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses im Inland erfolgen. Hierfür ist auch erforderlich, dass infolge der Eigenart der Beschäftigung feststeht oder von vornherein vereinbart ist, dass die Beschäftigung nach Beendigung der Entsendung bei dem entsendenden Arbeitgeber mit Hauptpflichten im Inland weitergeführt wird.2. Die Entsendebescheinigung hat die Funktion, die Zuordnung zu einer Rechtsordnung zwischen zwei Staaten zu regeln. Im Hinblick darauf kann ihr auch im Verhältnis der Sozialversicherungsträger innerhalb des Entsendestaates keine weitergehende Bindungswirkung zukommen, als im Verhältnis zu dem Staat, in den der Arbeitnehmer entsandt wird. D.h. es besteht auch im Verhältnis der Sozialversicherungsträger im selben Staat jedenfalls dann keine Bindungswirkung an die Entsendebescheinigung, wenn diese offensichtlich unrichtig ist.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 140 Abs. 2; SGB I § 30 Abs. ;