Es wird festgestellt, dass im Jahr 2015 die Voraussetzungen einer Organschaft zwischen der Klägerin und der A-GmbH & Co. OHG vorlagen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Streitjahr als Organgesellschaft anzuerkennen ist.
Bei der Klägerin handelt es sich um einen Verlag. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung, die Herausgabe und der Verkauf von Werken, Zeitschriften, Büchern und sonstigen Veröffentlichungen sowie von Anschauungsmaterial, insbesondere auf den Gebieten der Chemie, Pharmazie, Medizin und Drogenkunde sowie die Durchführung von Aufträgen in den Bereichen Direktwerbung, elektronische Datenverarbeitung, Adressverwaltung und Außendienststeuerung, wobei auch Tätigkeiten auf dem Gebiet der Werbemittler und als Werbeagentur erbracht werden.
Seit 2010 bestand zwischen der Klägerin als Organgesellschaft und der B-GmbH als Organträgerin eine Organschaft. Der Beherrschungsvertrag wurde am xx.xx.2010 abgeschlossen. Der diesbezügliche Eintrag im Handelsregister erfolgte am xx.xx.2010. Die Anteile an B-GmbH hielt zu 100 % die C-S.A.
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