Anerkennung eines viertägigen Rumpfwirtschaftsjahres bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zur Vermeidung einer Vermögensteuerfestsetzung, Abgrenzung zum Gestaltungsmissbrauch
FG München, Urteil vom 29.06.2006 - Aktenzeichen 6 K 712/04
DRsp Nr. 2006/22982
Anerkennung eines viertägigen Rumpfwirtschaftsjahres bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zur Vermeidung einer Vermögensteuerfestsetzung, Abgrenzung zum Gestaltungsmissbrauch
1. Wird im Jahr der Betriebseröffnung einkommensteuerlich ein vom Schluss des Kalenderjahres abweichender Abschlussstichtag gewählt und ergibt sich dadurch ein vom Kalenderjahr abweichendes Rumpfwirtschaftsjahr von nur vier Tagen Dauer, so ist nach § 106 Abs. 3BewG in der bis Ende 1997 geltenden Fassung der Abschluss dieses Rumpfwirtschaftsjahres grundsätzlich der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zu Grunde zu legen, es sei denn, es läge ein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42AO vor (im Streitfall konnte offen bleiben, ob die Bildung eines viertägigen Rumpfwirtschaftsjahrs für eine 1995 neugegründete Holdinggesellschaft zur Vermeidung einer Vermögensteuerfestsetzung zum 1.1.1996 gestaltungsmissbräuchlich war).2. Auch die Wahl des ersten Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahres ist in das freie Belieben des Unternehmers gestellt und wird nur dann von § 42AO erfasst, wenn die Wahl nur dem Zweck der Steuerminderung dient.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.