LSG Bayern - Urteil vom 18.01.2017
L 19 R 683/14
Normen:
SGB VI § 247 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 09.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 955/13

Anerkennung fiktiver Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung im elterlichen Betrieb in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 18.01.2017 - Aktenzeichen L 19 R 683/14

DRsp Nr. 2017/8772

Anerkennung fiktiver Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung im elterlichen Betrieb in der gesetzlichen Rentenversicherung

Für die Zuerkennung fiktiver Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI trägt der Versicherte als Antragsteller die objektive Darlegungs- und Beweislast, dass er im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in den elterlichen Betrieb eingegliedert gewesen ist und dort zu seiner Berufsausbildung - nicht zwingend in Form eines Lehrvertrages, sondern zumindest als sonstige zu ihrer Berufsausbildung beschäftigte Person - tätig gewesen ist und dass diese Tätigkeit auch einem Fremdvergleich statthalten kann.

1. Voraussetzung für die Anerkennung von fiktiven Pflichtbeitragszeiten auf der Grundlage des § 247 Abs. 2a SGB VI ist, dass nachgewiesen werden kann, dass eine Tätigkeit verrichtet wurde, die dem Grunde nach eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgelöst hätte (und dass nur die Beitragsabführung unterblieben ist) und dass die Beschäftigung auch zu Zwecken der Ausbildung zu einem Berufsbild erfolgt ist. 2. Ist dagegen eine Tätigkeit nur im Rahmen einer familienhaften Mithilfe erfolgt, ist die Anrechnung von fiktiven Pflichtbeitragszeiten auf der Grundlage des § 247 Abs 2a SGB VI nicht möglich.