Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. August 2013 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der von der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion vom 5. September 1956 bis 30. November 1994 zurückgelegten Versicherungszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten zu 6/6.
Die im November 1938 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Klägerin, deutsche Staatsangehörige, ist als Spätaussiedlerin anerkannt. Sie hat ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 10. September 1995.
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