FG Düsseldorf - Urteil vom 04.07.2012
9 K 4673/08 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Anerkennung nachträglicher Schuldzinsen aus Vermietung und Verpachtung nach Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2012 - Aktenzeichen 9 K 4673/08 E

DRsp Nr. 2012/21369

Anerkennung nachträglicher Schuldzinsen aus Vermietung und Verpachtung nach Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht

Schuldzinsen eines Kredits zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes stellen nach dessen Veräußerung nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, soweit der Veräußerungserlös nicht zur Schuldendeckung ausreicht (entgegen BFH-Urteil vom 04.09.2000 IX R 44/97, BFH/NV 2001, 310). In entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung betrieblich begründeter nachträglicher Schuldzinsen beim Übergang eines Betriebes zur Liebhaberei (vgl. BFH-Urteil vom 15.05.2002, X R 3/99, BStBl II 2002, 809) sind Schuldzinsen, die wirtschaftlich auf die Zeit nach Umqualifizierung der Vermietungstätigkeit als Liebhaberei entfallen, insoweit als nachträgliche Werbungskosten abziehbar, als sie auch im Falle einer Veräußerung des Grundstücks abziehbar gewesen wären.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind Hinzurechnungen zu den Gewinnen sowie die Einkünfteerzielungsabsicht nach durchgeführten Betriebsprüfungen streitig.