FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.07.2018
1 K 1480/16
Normen:
EStG § 33; EStDV § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2019, 689
EFG 2019, 279

Anerkennung von Aufwendungen für die Behandlung eines schwerbehinderten Kindes als außergewöhnliche Belastung; Nachweis der Zwangsläufigkeit der Maßnahmen und Aufwendungen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.07.2018 - Aktenzeichen 1 K 1480/16

DRsp Nr. 2019/1255

Anerkennung von Aufwendungen für die Behandlung eines schwerbehinderten Kindes als außergewöhnliche Belastung; Nachweis der Zwangsläufigkeit der Maßnahmen und Aufwendungen

Tenor

I.

Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 10. Oktober 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 4. März 2016 und in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. März 2016 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer festgesetzt wird, die sich ergibt, wenn weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 13.325,20 € berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 1/4 zu tragen, im Übrigen der Beklagte.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten zugunsten der Kläger vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

EStG § 33; EStDV § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung.

Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind Eltern der am 12. Oktober 2008 geborenen M und der am 17. August 2011 geborenen D. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Klägerin erhielt bis August 2013 Elterngeld.