BFH - Beschluss vom 15.06.2010
VI B 11/10
Normen:
EStG § 33 Abs. 2; EStG § 33b;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1631
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 46/07

Anerkennung von Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste, unvermeidbare Fahrten als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)

BFH, Beschluss vom 15.06.2010 - Aktenzeichen VI B 11/10

DRsp Nr. 2010/13604

Anerkennung von Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste, unvermeidbare Fahrten als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)

1. NV: Außergewöhnlich gehbehinderte Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 80 und dem Merkzeichen "aG" können neben Aufwendungen für Freizeitfahrten, Erholungsfahrten und Besuchsfahrten von bis zu 15.000 km jährlich (H 33.1 Nr. 2 EStH 2005) nicht noch zusätzlich Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten von bis zu 3.000 km im Jahr (H 33.1 Nr. 1 EStH 2005) als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 2 EStG geltend machen. 2. NV: Die Pauschale in H 33.1 Nr. 2 EStH 2005 gilt vielmehr sämtliche Mehraufwendungen eines Behinderten für Fahrten, die der allgemeinen Lebensführung einschließlich Freizeitzwecken und Erholungszwecken dienen, und damit sowohl die Kosten für unvermeidbare (behinderungsberechtigte) Fahrten zur Erledigung privater Angelegenheiten als auch die Kosten für Erholungsfahrten, Freizeitfahrten und Besuchsfahrten ab. 3. NV: Lediglich Aufwendungen für Fahrten zu Ärzten können daneben noch als Krankheitskosten nach § 33 Abs. 2 EStG berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2; EStG § 33b;

Gründe