Abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 2018 vom 31.01.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.08.2020 wird die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer außergewöhnlicher Belastungen in Höhe von 5.664,00 € festgesetzt.
Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten auferlegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 85 % und dem Beklagten zu 15 % auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen, für den Kauf eines C... Kastenwagen und eines Liegefahrrades als außergewöhnliche Belastungen in 2018.
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